Whistleblowinggesetz kurz vor Verabschiedung
Die EU-Whistleblower-Richtlinie wäre bis 17. Dezember in nationales Recht umzusetzen gewesen. Das Whistleblowinggesetz schützt Personen, die Verstöße gegen österreichisches und Unionsrecht melden und untersagt die zivil-, straf- oder verwaltungsrechtliche Haftung von Hinweisgeber:innen. Daneben verbietet das WbG arbeitsrechtliche Folgen, Diskriminierung, Mobbing, Suspendierung, Kündigung oder anderweitige Repressalien für Whistleblower. Vom Gesetz sind neben Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten, Unternehmen in bestimmten Tätigkeitsfeldern auch juristische Personen des öffentlichen Rechts wie etwa Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern.
Modus Operandi
In der EU-Whistleblower-Richtlinie werden Hinweisgeber:innen drei Formen der Meldung ermöglicht: innerhalb des Unternehmens (intern), extern an eine Behörde oder Offenlegung, z.B. an soziale Medien. Die Meldungen müssen in schriftlicher, mündlicher Form und - auf Anfrage – auch persönlich abgegeben werden können. Unternehmen und Organisationen müssen leicht zugänglich und verständlich über den internen und externen Meldekanal, das Meldesystem sowie die Meldeprozesse informieren
Alle eingehenden Meldungen müssen dokumentiert werden und nach spätestens 7 Tagen muss eine Bestätigung über den Eingang der Meldung an den oder die Hinweisgeber:in erfolgen.
Nach längstens 3 Monaten müssen Hinweisgeber:innnen umfassend über die Art der Folgemaßnahmen informiert werden. Auch eine eventuelle Nichtweiterverfolgung aus welchen Gründen auch immer muss rückgemeldet werden.
Dieser gesamte Prozess ist unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben zu dokumentieren, Interessenskonflikte sind bei der Bearbeitung der Meldung zu vermeiden und während der Meldungsbearbeitung muss ein Monitoring im Hinblick auf arbeitsrechtliche Konsequenzen erfolgen.
Orientierungshilfe im Systemdschungel
Wer bis dato noch kein System eingeführt haben, müssen sich zuerst Gedanken über ein geeignetes System machen. Die EU-Whistleblower-Richtlinie macht diesbezüglich keine Vorgaben, was die Auswahl erschwert. Unabhängig vom gewählten System muss die Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgeber:innen gewahrt werden. Das Hinweisgebersystem muss transparent, leicht zugänglich und DSGVO-konform sein. Es bleibt den Verpflichteten überlassen dafür eine digitale Whistleblower-Software, eine Telefon-Hotline oder ein Anrufbeantwortersystem einzurichten.
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