Im Brandschutz und dessen Verordnungen kommt der Begriff „Brandlast“ häufig vor: Man versteht unter der Brandlast Q ( in MJ) die kumulierte Menge und die Art von brennbaren Materialien. Diese Menge umfasst alle brennbaren Stoffe in einem Gebäude – egal ob sie darin eingebaut oder dorthin hineingebracht wurden. Meistens befinden sich Brandlasten in Bereichen für die Produktverpackung oder in Lagerbereichen für Baustoffe. Da jedes Material und jeder brennbare Gegenstand Nahrung für ein potenzielles Feuer ist, spielt die Einrichtung und das im Bereich gelagerte Material eine große Rolle für die Brandentwicklung. Das gilt insbesondere für Fluchtwege.

Unterschiedliche Schutzinteressen

Bei der Ermittlung von Brandlasten werden unterschiedliche Schutzinteressen hinsichtlich des Objekt- und Arbeitsschutzes herangezogen. Der Gefahrenschwerpunkt wird jeweils anders gelegt – beim Objektschutz sind Brandlasten vor allem im Blick auf die Branddauer entscheidend, während beim Arbeitnehmer:innenschutz vor allem Fragen der Toxizität oder Rauchgasentwicklung im Fokus stehen. § 21 Abs. 1 AStV schreibt für gesicherte Fluchtwege vor:

    1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
    2. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
    3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
    5. mindestens brandhemmend und selbstschließend oder
    6. zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
    7. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.

Daraus lässt sich ableiten, dass auf gesicherten Fluchtwegen Gegenstände vorhanden sein dürfen, die zwar brennbar sind, im Brandfall aber keine große Gefahr für Menschen darstellen. Die Herausforderung ist diesem Fall, einen vernünftigen Mittelweg zwischen Platzbedarf und Arbeitsschutz zu finden, da die Arbeitsstättenverordnung die „geringe Brandlast“ nicht näher definiert. Auf jeden Fall dürfen im gesicherten Fluchtbereich befindliche Stoffe „hinsichtlich Brennbarkeit, Entzündlichkeit und Menge bei Brandausbruch die Benützung des Fluchtwegs durch Brandtemperatur, Rauchgasbildung und Toxizität nicht verhindern.“ Hier profitieren verantwortliche Personen durch kontinuierliche Weiterbildung, etwa mit Seminaren des Brandschutzforum Austria.

Praxistipps

Weniger Brandlast bedeutet weniger Brandintensität. In der Praxis bedeutet das, sich die Brandlasten vor Augen zu führen und eine Ballung von Brandlasten zu verhindern. In einem Büro etwa zählen Vorhänge, Möbel, Kabel, Batterien, Hardware, Arbeits- oder Verbrauchsmaterial dazu. Aktenstapel am Schreibtisch oder abertausende Blatt Kopierpapier stellen also ein vermeidbares Risiko dar. Andererseits wird beim Schaffen von Raum häufig auf Fluchtbereiche als kurzfristiges Zwischenlager zurückgegriffen, das sich im Brandfall zur tödlichen Falle entwickeln kann.

Das stellt allerdings einen groben Mangel dar, den Brandschutzbeauftragte so rasch wie möglich entfernen lassen müssen. Gerade hinsichtlich Arbeitnehmer:innenschutz ist die rechtssichere Dokumentation und Verständigung der verantwortlichen Person unabdingbar. Daneben muss der Mangel auch im Brandschutzbuch vermerkt werden. Eine All-in-One-Lösung dafür stellt unser elektronisches Brandschutzprotokoll mit sicherer Protokollierung und integriertem Mangelmanagement dar. Jetzt kostenlose Demo anfordern!

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